FEDERATION DES ASSOCIATIONS D'INGENIEURS
FÖDERATION DER INGENIEURVERBÄNDE
SAAR-LOR-LUX

 


Kooperationsvertrag

zwischen den Ingenieurverbänden:

Saarland:
Verein Deutscher Ingenieure Bezirksverein Saar e. V.
(VDI-Saar)

Lorraine:
Union Régionale des Ingénieurs et des Scientifiques de Lorraine (URIS-Lorraine)

Luxembourg:
Association Luxembourgeoise des Ingénieurs
(ALI)


Präambel

Die drei Ingenieurverbände VDI-URIS-ALI geben sich als äußeres Zeichen ihrer Zusammenarbeit den Namen:

Föderation der Ingenieurverbände Saar-Lor-Lux
abgekürzt
FDI Saar-Lor-Lux

Für die Durchführung der gemeinsamen Aufgaben wird die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 - Mitgliedschaft:

1 a - Gründungsmitglieder sind:
Saarland:
Verein Deutscher Ingenieure Bezirksverein Saar e. V. (VDI-Saar)
Lorraine:
Union Régionale des Ingénieurs et des Scientifiques de Lorraine (URIS-Lorraine)
Luxembourg:
Association Luxembourgeoise des Ingénieurs (ALI)

1 b - Die einzelnen Mitgliedsverbände erkennen sich in ihrer Selbständigkeit gegenseitig an. Damit ist auch die Anerkennung der respektiven Satzungen festgeschrieben.

1 c - Die Mitglieder der einzelnen Mitgliedsverbände können auf Antrag eine zusätzliche Mitgliedschaft in allen Mitgliedsverbänden der Föderation erwerben, sofern sie die Aufnahmebedingungen des jeweiligen Mitgliedsverbandes erfüllen.

1 d - Die Mitgliedsbeiträge für eine Doppelmitgliedschaft betragen 75 % des gültigen Beitrags im jeweils aufnehmenden Mitgliedsverband.

1 e - Die Aufnahme weiterer Ingenieurverbände in die Föderation bedarf der Zustimmung aller Mitgliedsverbände (einstimmiger Vorstands- beschluß).

§ 2 - Zielsetzung und Tätigkeiten:

2 a - Die Föderation bezweckt die Förderung des Ingenieurs und seiner Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft u.a. durch:

  • gemeinsame Studien und Stellungnahmen
  • Förderung des Nachwuchses
  • Aus- und Weiterbildung
  • Erstellung von Resolutionen
  • Beobachtung der Arbeitsmärkte für Ingenieure in den einzelnen Ländern
  • Förderung der Akzeptanz durch eine intensive Pressearbeit
  • Verteilung gemeinsamer Informationen an Mitglieder, Institutionen und interessierte Personen
  • Förderung der Fremdsprachen, u. a.
2 b - Förderung eines intensiven Gedankenaustausches und Erörterung fach- und berufsbezogener Probleme über die Grenzen hinaus durch:
  • gemeinsame Veranstaltungen
  • Besichtigungen
  • Exkursionen
  • Symposien
  • Gründung von Arbeitskreisen
  • Teilnahme an internationalen Veranstaltungen bzw. Kontakte zu Organisationen, zwecks Wahrung von Regionsinteressen
  • Kontakte zu nationalen und europäischen politischen Institutionen
§ 3 - FDI Vorstand
Der Vorstand leitet die Föderation. Er hat folgende Mitglieder:
  • Die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.
  • Je zwei weitere Delegierte eines jeden Mitgliedsverbandes, die zu Beginn eines Geschäftsjahres zu benennen sind.
Bei Abwesenheit können Ersatzdelegierte durch den jeweiligen Mitgliedsverband benannt werden.
Für den vorsitzführenden Mitgliedsverband ist die Benennung weiterer nicht stimmberechtigter Teilnehmer je nach Tagesordnung oder orga- nisatorischer Notwendigkeit möglich und wünschenswert.
Den Vorsitz führen die Präsidenten der Mitgliedsverbände im jährlichen Wechsel. Die Vertretung regelt sich durch die Reihenfolge im Präsidentenamt.
Entscheidungen des FDI-Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen, falls der Kooperationsvertrag nichts anderes vorsieht.
§ 4 - Organisation
4 a - Durchführung der Aktivitäten
  • Die Verwaltungsarbeit wird entsprechend den Entscheidungen des FDI-Vorstandes durch den Vorstand des vorsitzführenden Mitgliedsverbandes durchgeführt. Erforderliche Entscheidungen trifft der amtierende Präsident und sein jeweils designierter Vertreter.
  • Über Sitzungen und Besprechungen sind Protokolle in der Sprache des geschäftsführenden FDI- Mitgliedsverbandes zu führen.
  • Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresbericht zu erstellen. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des entsprechenden Jahres.
  • Die Anzahl der Sitzungen des Verwaltungsvorstandes bestimmt der amtierende Präsident.
  • Die Anzahl der Sitzungen des FDI-Vorstandes entsprechend § 3 soll im Minimum 2 (zwei) p.a. betragen.
  • Die Einladungen mit Tagesordnung sind min. 14 Tage vorher zu versenden.
  • Protokolle sollen spätestens 14 Tage nach dem erfolgten Termin versendet werden.
4 b - Veranstaltungen p.a.
  • Zwei Veranstaltungen mit einem aktuellen, den Bereich
    Saar - Lor - Lux betreffenden, technischen Thema
    (Vortrag, Symposium, Seminar, Podiumsdiskussion, o. ä.)
  • Eine Gesellschaftsveranstaltung in Form des
    Ingenieurtages Saar-Lor-Lux
  • Eine Pressekonferenz
  • Eine Jahresversammlung (der nationalen Vorstände)
    mit Jahresbericht und Vorschau auf die Aktivitäten des nächsten Jahres
Je nach Zweckmäßigkeit können Veranstaltungen zusammengelegt werden. Anzustreben ist die gegenseitige Mitteilung über die nationalen Veranstaltungen, zwecks Förderung der Teilnahme aller Mitglieder der Mitgliedsverbände.

4 c - Kosten

  • Die anfallenden Kosten bei der Durchführung der FDI-Veranstaltungen werden anteilig der jeweiligen Teilnehmerzahlen oder nach vorheriger Absprache des FDI-Vorstandes aufgegliedert.
  • Die Kostenvoranschläge für die Veranstaltungen werden dem FDI-Vorstand zur Genehmigung vorgetragen.
  • Die Kosten der reinen Verwaltungsarbeit (Lohn, Mieten, Telefon, u. a. Geschäftsstellenkosten) trägt der vorsitzführende Mitgliedsverband.
  • Die Überweisungen der anteiligen Kostenbeiträge erfolgt durch den vorsitzführenden Mitgliedsverband, in Sonderfällen durch den Mitgliedsverband, der in Vorlage getreten ist. Eventuell auftretende Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Überweisenden.
§ 5 - Allgemeines
  • Jede Änderung des Kooperationsvertrages bedarf der einstimmigen Entscheidung des FDI-Vorstandes. Sie setzt eine Ankündigung auf der Tagesordnung voraus.
  • Bei Unklarheiten über die Auslegung entscheidet der amtierende Präsident in Abstimmung mit den Präsidenten der Mitgliedsverbände.

Mit der Entscheidung der Vorstände tritt der vorgenannte Vertrag am 02.12.1996
in Kraft.

Schengen, den 02.12.1996

Unterzeichnet von:

Rudolf KLASEN
Verein Deutscher Ingenieure BV-Saar e.V.

Bruno VERLON
Union Régionale des Ingénieurs et des Scientifiquesde Lorraine

François JAEGER
Association Luxembourgeoise des Ingénieurs


Änderung im November 2004:

Anpassung § 4c, Absatz 4 auf Gemeinschaftswährung EURO (gültig seit 2001)


Der Kooperationsvertrag als PDF-Datei

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